Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Weihnachtsbäumen und Dekorationsgrün durch Dalgas, sofern zwischen Dalgas und dem Käufer nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

1. Menge
1.1. Die gelieferte Menge kann von der vereinbarten Bestellmenge um +/- 10 % abweichen. Dies gilt sowohl für die Gesamtmenge als auch innerhalb der vereinbarten Güteklassen. In diesem Umfang hat der Käufer die tatsächlich vom Lieferanten gelieferte Menge zum vereinbarten Stückpreis zu akzeptieren.
2. Preis
2.1. Der Preis wird in der angegebenen Währung ausgewiesen.
2.2. Der Preis versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer, Zöllen und Kosten für die Zollabfertigung sowie direkter/indirekter Steuern.
2.3. Ist die Lieferung an die Anschrift des Käufers vereinbart, so schließt der Preis die Entladung der Ware beim Käufer nicht ein. Der Käufer hat in diesem Fall auf eigene Kosten für die Entladung gemäß nachstehender Ziffer 8 zu sorgen.
2.4. Ist eine Lieferung ab Werk/Ladestelle im Wald vereinbart, so schließt der Preis die Verladung der Ware auf den LKW des Käufers / einen vom Käufer angemieteten LKW ein.
2.5. Bis zur Lieferung hat der Käufer Preisänderungen von Dalgas zu akzeptieren, die auf nachgewiesenen Kostensteigerungen für Dalgas beruhen, welche auf Änderungen von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Abgaben usw. im Zusammenhang mit der Lieferung zurückzuführen sind.
2.6. Gemäß dem Wechselkursmechanismus II (WKM II) darf der von EUR in DKK umgerechnete Preis nicht mehr als +/- 3 % von 7,45 DKK abweichen, d. h. zwischen 7,6735 und 7,2265 liegen. Weicht der Wechselkurs stärker ab oder handelt es sich um eine andere Währung als EUR, ist Dalgas berechtigt, die Zahlung in DKK auf der Grundlage des EUR-Wechselkurses zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Käufer zu verlangen.
2.7. Wenn der Käufer für den Transport der Ware vom Ursprungsort der Ware verantwortlich ist (d. h. bei vereinbarter Lieferung ab Werk/Ladestelle im Wald), hat der Käufer an Dalgas bei Abholung der Ware unverzüglich eine umfassende Dokumentation darüber zuzusenden, dass die betreffende Ware vom Käufer (/einem vom Käufer beauftragten Frachtunternehmen) vom Ursprungsort der Ware zum Bestimmungsort des Käufers transportiert wird. Sendet der Käufer die Dokumentation nicht zu oder trifft andere Vorkehrungen / unterlässt es, Vorkehrungen zu treffen, die dazu führen, dass Dalgas die Produkte nicht gemäß dem angegebenen Basiskaufpreis verkaufen kann, ist der Käufer verpflichtet, Dalgas zusätzlich zum Kaufpreis für die Produkte unverzüglich die volle Umsatzsteuer und/oder andere Beträge zu zahlen, zu deren Zahlung Dalgas in solchen Fällen gegenüber den dänischen Behörden oder den Behörden anderer Länder verpflichtet sein könnte.
3. Zahlung, Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
3.1. Die Zahlung hat zur vereinbarten Zeit und zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen zu erfolgen.
3.2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Dalgas.
3.3. Der Käufer hat im Falle eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen des dänischen Zinsgesetzes (renteloven) zu zahlen.
3.4. Jede Zahlung im Rahmen des Vertrages gilt als vom Käufer geleistet, wenn der fällige Betrag dem Bankkonto von Dalgas gutgeschrieben ist.
3.5. Hat der Käufer gemäß dem Vertrag eine Vorauszahlung zu leisten und/oder eine Bankgarantie vorzulegen und hat der Käufer die Vorauszahlung nicht fristgerecht geleistet und/oder die Bankgarantie nicht fristgerecht vorgelegt und/oder entspricht diese Bankgarantie nicht den vereinbarten Bedingungen, so gilt dies unverzüglich (ohne dass es einer Mahnung durch Dalgas bedarf) als wesentliche Vertragsverletzung seitens des Käufers.
3.6. Decken die vom Käufer gestellten vertraglichen Sicherheiten (in Form einer Vorauszahlung und/oder Bankgarantie) nicht den vollen Vertragsbetrag ab, ist der Käufer nicht berechtigt, einen Teil der Vorauszahlung von den von Dalgas ausgestellten Rechnungen abzuziehen, bevor der Käufer den Rechnungsbetrag, der der Abweichung zwischen den vertraglichen Sicherheiten und dem Vertragsbetrag entspricht, tatsächlich bezahlt hat.
3.7. Dalgas ist berechtigt, weitere Lieferungen an den Käufer zurückzuhalten, wenn dieser, die fälligen Rechnungen oder Raten nicht bezahlt, keine Bankgarantie vorlegt / Vorauszahlung leistet oder auf andere Weise den Vertrag verletzt.
3.8. Wird die Bestellung vom Käufer ganz oder teilweise storniert, ist Dalgas berechtigt, dem Käufer 100 % des Kaufpreises für die stornierte Lieferung in Rechnung zu stellen.
4. Sortierung und Verarbeitung
4.1. Die gesamte Sortierung und Verarbeitung erfolgt nach den Gütebestimmungen von Dalgas.
5. Inspektion
5.1. Der Käufer ist berechtigt, die Bäume vor der Verarbeitung zu inspizieren. Die Inspektion hat während der normalen Geschäftszeiten auf Verlangen des Käufers stattzufinden (genaues Datum und genaue Uhrzeit sind zwischen den Parteien zu vereinbaren).
5.2. Führt der Käufer keine Inspektion der Bäume durch, ist eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dalgas aufgrund von Umständen, die bei einer solchen Inspektion erkennbar gewesen wären, ausgeschlossen.
6. Lieferung
6.1. Die Lieferung erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Käufer und Dalgas, und die gesamte Sortierung und Verarbeitung erfolgt nach den Gütebestimmungen von Dalgas.
6.2. Ist als Lieferanschrift die Anschrift des Käufers vereinbart, so gilt die Lieferung als erfolgt, wenn der LKW, der die Ware zum Käufer transportiert, mit der Ware an der Lieferanschrift angekommen ist.
6.3. Ist die Lieferung ab Werk/Ladestelle im Wald vereinbart, so gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Ware an der vereinbarten Ladestelle auf den LKW/Anhänger (der vom Käufer anzumieten ist) verladen wurde.
6.4. Das genaue Lieferdatum und die genaue Lieferzeit für jede Lieferung müssen rechtzeitig vor der Lieferung zwischen dem Käufer und Dalgas vereinbart werden, und die gesamte Sortierung und Verarbeitung erfolgt nach den Gütebestimmungen von Dalgas.
6.5. Wenn die Lieferung an die Anschrift des Käufers vereinbart ist, verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Verzögerung, die durch Umstände verursacht wird, die Dalgas nicht zu vertreten hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zollabfertigung oder widrige Wetterbedingungen.
6.6. Erfolgt die Lieferung nicht zum Liefertermin, so hat der Käufer in einer schriftlichen Mitteilung eine endgültige Nachfrist für die Lieferung zu setzen, die nicht weniger als 8 Tage ab der Mitteilung des Käufers betragen darf. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sonstige Ansprüche aufgrund der Verzögerung geltend zu machen. Ist der Liefertermin für Weihnachtsbäume zwischen dem 15. und 23. Dezember vereinbart, kann der Käufer die oben genannte Frist von 8 Tagen bei Vorliegen einer angemessenen Begründung verkürzen.
6.7. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Lieferverzögerung hat dieser alle Zahlungen an Dalgas so zu leisten, als ob die Lieferung rechtzeitig erfolgt wäre.
7. Verladung
7.1. Jede Sendung wird nach Art und Güteklasse verladen. Um Dalgas eine effiziente Verladung zu ermöglichen, hat der Käufer rechtzeitig vor der Lieferung eine schriftliche Packliste und einen Verladeplan vorzulegen. Die Packliste und der Verladeplan müssen von Dalgas genehmigt werden.
8. Entladung
8.1. Bei vereinbarter Lieferung an die Anschrift des Käufers hat dieser die Ware spätestens 2 Stunden nach Ankunft des LKW beim Käufer zu entladen. Sollte der Käufer nicht innerhalb der vorgenannten 2 Stunden entladen, sind alle direkten/indirekten Kosten, die Dalgas durch die zusätzliche Wartezeit entstehen, vom Käufer zu tragen.
9. Gefahrübergang
9.1. Die Gefahr in Hinsicht auf die Bäume/das Dekorationsgrün geht mit der Lieferung der Bäume/des Dekorationsgrüns von Dalgas auf den Käufer über (d. h. je nach vereinbarten Lieferbedingungen entweder bei Ankunft des, die Ware liefernden, LKWs am Bestimmungsort des Käufers oder nach Verladung der Ware auf den LKW/Anhänger, der die Ware vom Ursprungsort zum Käufer transportiert).
10. Mängel
10.1. Der Käufer hat die Bäume/das Dekorationsgrün unverzüglich nach der Lieferung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen, um sicherzustellen, dass die gelieferte Ware vertragsgemäß ist.
10.2. Der Käufer hat die gelieferten Bäume/das Dekorationsgrün mit dem Frachtbrief zu vergleichen, um zu prüfen, ob die Lieferung vertragsgemäß ist, jedoch unter Beachtung von Ziffer 1.1, und die Bäume/das Dekorationsgrün auf Schäden zu untersuchen.
10.3. Der Käufer ist verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, das Ausmaß einer möglichen Mängelrüge zu minimieren. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, das Öffnen der Paletten bei Ankunft am Bestimmungsort des Käufers und das Aussortieren beschädigter Bäume. Der Käufer hat sicherzustellen, dass eine solche Sortierung innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft am Bestimmungsort des Käufers durchgeführt wird, um eine weitere Verschlechterung oder Unklarheit über den Zustand der Bäume zu vermeiden. Bei Unterlassung verliert der Käufer das Recht, Ansprüche gegen Dalgas wegen angeblicher Mängel an den gelieferten Bäumen/dem Dekorationsgrün geltend zu machen.
10.4. Eine Lieferung gilt nicht als mangelhaft aufgrund des Einsatzes von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Anwendung in den Anbauregionen nicht verboten waren.
11. Mängelrügen
11.1. Ansprüche gegen Dalgas wegen Mängeln sind spätestens 48 Stunden nach Lieferung der mangelhaften Bäume/des Dekorationsgrüns schriftlich geltend zu machen. In der Mängelrüge ist die Art des Mangels genau zu bezeichnen.
11.2. Mängelrügen sind ausschließlich per E-Mail an die Geschäftsanschrift von Dalgas (christmastrees@dalgas.com) zu richten. Mündlich oder per SMS eingereichte Rügen werden nicht als gültig angesehen und nicht bearbeitet. Die Mängelrüge muss das Lieferdatum, die Dalgas-Bestellnummer, die Lieferscheinnummer und die Palettennummern enthalten. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, eine ausreichende Dokumentation, einschließlich Fotobeweisen und einer Beschreibung des Mangels, vorzulegen. Die Bäume müssen eindeutig als von Dalgas stammend identifizierbar sein, bevor die Rüge berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat der Käufer alle von Dalgas geforderten zusätzlichen Informationen bereitzustellen.
11.3. Mängelrügen, die nur im Frachtbrief/CMR vermerkt werden, gelten nicht als ordnungsgemäß erhoben. Erhält Dalgas keine rechtzeitige Mängelrüge vom Käufer, ist Dalgas von jeglicher Haftung für Mengen- und Qualitätsmängel befreit.
11.4. Ansprüche wegen verborgener Mängel können bis zu dem Tag geltend gemacht werden, der auf den Tag folgt, an dem der Käufer den Mangel bei vernünftiger Einschätzung hätte feststellen müssen.
11.5. Dalgas haftet nur für Mängel, die vor der Lieferung an den Käufer bestanden. Dalgas haftet nicht für Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die nach dem Gefahrübergang auf den Käufer eigetreten sind (siehe Ziffer 9).
11.6. Bei Mängeln ist Dalgas zu einer Ersatzlieferung berechtigt, wenn die Ersatzlieferung spätestens 8 Tage nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge des Käufers erfolgt. Eine Ersatzlieferung kann jedoch nicht später als am 20. Dezember erfolgen.
11.7. Im Falle einer Rüge des Käufers wegen Umständen, die keine, von Dalgas zu vertretenden, Mängel darstellen, hat Dalgas vom Käufer Ersatz der Dalgas durch die unberechtigte Rüge entstandenen Aufwendungen und Kosten zu verlangen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1. Die Gesamthaftung von Dalgas pro Lieferung ist auf den für die Lieferung vereinbarten Preis beschränkt.
12.2. Dalgas haftet nicht für Betriebsausfall, entgangenen Gewinn und/oder sonstige indirekte Verluste, die aus Lieferverzögerungen oder Mängeln der Ware resultieren.
12.3. Dem Käufer wird hiermit ausdrücklich davon abgeraten, Bestellungen für Baumlieferungen vor dem 25. November aufzugeben. Der Verkäufer kann die Qualität von, vor diesem Datum gelieferten, Bäumen nicht garantieren und übernimmt keine Haftung für jegliche Probleme, die sich aus solchen frühen Lieferungen ergeben, unabhängig von deren Art.
Im Falle von Lieferungen, die am oder nach dem 25. November geplant sind, kann der Käufer erwarten, dass die Bäume ihre Nadelfrische bis zum Wiederverkauf vor Weihnachten behalten, vorausgesetzt, die Bäume werden gemäß den Richtlinien des Verkäufers gelagert und behandelt. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf, die Sicherstellung, dass die Bäume nicht länger als 48 Stunden nach der Lieferung auf Paletten verbleiben.
Sobald die Bäume an einen Dritten geliefert wurden, kann der Käufer keine Ansprüche bezüglich Haltbarkeit oder Frische gegen den Verkäufer geltend machen.
In allen Fällen wird der Käufer daran erinnert, dass die Bäume ein Naturprodukt sind und dass daher gelegentlich einzelne Bäume ihre Nadeln nicht wie erwartet behalten können. Der Käufer akzeptiert, dass solche Einzelfälle keinen Grund für eine Mängelrüge oder Ansprüche gegen den Verkäufer darstellen.
13. Höhere Gewalt
13.1. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag während des Zeitraums und in dem Umfang, in dem die Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Vandalismus, weit verbreiteten Insektenbefall, Streik, Aussperrung, Arbeitskämpfe, Defekt oder Ausfall von IT- oder Transporteinrichtungen, Feuer, Überschwemmung, Dürre oder extreme Wetterbedingungen („Ereignisse höherer Gewalt“), vorausgesetzt, die jeweilige Partei konnte das Ereignis und seine Folgen für die Fähigkeit der Partei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, nicht vorhersehen, und vorausgesetzt, die Partei konnte das Ereignis nicht verhindern und dessen Folgen nicht mit zumutbarem Aufwand abwenden.
13.2. Die Partei, die sich auf das Ereignis höherer Gewalt berufen möchte, hat die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie von dem Hindernis Kenntnis erlangt hat, über dieses Hindernis und seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags zu unterrichten. Unterlässt die Partei dies, wird sie nicht von ihrer Haftung für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des eingetretenen Ereignisses höherer Gewalt befreit.
Im Falle höherer Gewalt müssen beide Parteien ihr Bestes tun, um die Folgen der eingetretenen Nichterfüllung des Vertrags zu verhindern und zu verringern.
13.3. Die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien sind bis zur Beseitigung des Hindernisses ausgesetzt.
13.4. Dalgas lehnt die Haftung für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages ab, die sich aus der bestehenden Pandemie ergibt, und Dalgas ist berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag ganz oder teilweise (und ohne Schadensersatzpflicht) zu kündigen. Dieser Haftungsausschluss und die Kündigungsbefugnis gelten für Fälle, in denen die üblichen Quellen von Lieferanten und Käufern von Dalgas direkt oder indirekt von der Pandemie betroffen sind. Folglich ist die Haftungsbefreiung nicht davon abhängig, dass Dalgas die Erfüllung eigener Verpflichtungen für unmöglich hält. Dalgas haftet nicht für Mängel (qualitativer oder quantitativer Art) oder Verzögerungen, die direkt oder indirekt aus der bestehenden Pandemie resultieren. Wenn die Lieferung oder der Empfang von vertraglichen Leistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, die direkt oder indirekt der Pandemie zugerechnet werden können, ist der Käufer verpflichtet, diese Kosten für Dalgas zu übernehmen. Dalgas ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten/zu empfangen, und Dalgas wird die Bedingungen für solche Teillieferungen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages festlegen (z. B. durch anteilige Zahlung).
14. Vertragsänderungen
14.1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht Dänemarks und ist nach diesem auszulegen.
15.2. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nach dänischem Recht vom Bezirksgericht Viborg, Dänemark (Byretten i Viborg), entschieden. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Viborg, Dänemark, kann Berufung beim dänischen Westlichen Landgericht (Vestre Landsret) und schließlich beim dänischen Obersten Gerichtshof (Højesteret) eingelegt werden.