Allegemeine verkaufs- und lieferbedingungen

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe/Lieferungen von Weihnachtsbäumen und Ziergrün von Dalgas, es sei denn, es besteht eine andere konkrete, schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und Dalgas.

1. Menge/Quantum

1.1. Die gelieferte Menge kann von der vereinbarten Menge um + / - 10 % abweichen, sowohl insgesamt als auch innerhalb der vereinbarten Sortierungen. Innerhalb dieser Spanne akzeptiert der Käufer die tatsächlich gelieferte Menge zum vereinbarten Stückpreis als vertragsgerecht. 

2. Preis

2.1  Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind alle Beträge in EUR (€) angegeben.

2.2  Der Preis versteht sich ausschließlich MwSt., Zoll, Verzollungskosten oder anderer direkter/indirekter Steuern/Gebühren.
 
2.3  Falls eine Lieferung an die Adresse des Käufers vereinbart wurde, umfasst der Preis nicht das Entladen der Waren beim Käufer. Der Käufer muss auf eigene Rechnung für das Entladen der Waren gem. Punkt 8 sorgen, wenn die Lieferung/Lieferungen ankommt/ankommen.

2.4  Falls eine Lieferung Ex Works ab Ladeplatz im Wald vereinbart wurde, umfasst der Preis das Laden der Waren auf den Lastwagen des Käufers (/den vom Käufer requirierten Lastwagen), wonach der Käufer selbst die weitere Handhabung übernimmt.

2.5  Da bei der Lieferung von Ziergrün/Weihnachtsbäumen in der Regel etwas Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung vergeht, muss der Käufer eine Preisänderung vonseiten DALGAS akzeptieren, falls sich die Preisvoraussetzungen von DALGAS nachweislich aufgrund von geänderten Wechselkursen, Zollgebühren und/oder Steuern/Gebühren, die zu der Lieferung in Bezug stehen, ändern.

2.6  Nach Wechselkursmechanismus II (WKM II) kann der Preis von EUR in DKK um nicht mehr als + / - 3 % von 7,45 DKK abweichen, d.h. zwischen 7,6735 und 7,2265. Wenn der Wechselkurs mehr als das abweicht, oder wenn EUR nicht als Währung angeben ist, ist DALGAS zur Zahlung in DKK berechtigt, basierend auf dem Wechselkurs von EUR an dem Tag, an dem den Vertrag mit dem Käufer abgeschlossen wurde.

2.7  Beim grenzüberschreitenden Verkauf, wenn der Käufer für den Transport der Waren vom Herkunftsort der Waren verantwortlich ist (d. h. wenn eine Lieferung Ex Works ab Ladeplatz im Wald vereinbart wurde), muss der Käufer sofort nach der Abholung jeder Lieferung eine detaillierte/spezifizierte Dokumentation an DALGAS senden, die besagt, dass die betreffenden Waren vom Käufer (/einer vom Käufer beauftragten Spedition) vom Herkunftsort der Waren bis zum Sitz des Käufers transportiert wurden. Falls der Käufer es versäumt, eine Dokumentation wie angegeben an DALGAS zu senden, oder falls der Käufer andere Handlungen/Unterlassungen in Verbindung mit dem Transport vornimmt, die zur Folge haben, dass DALGAS die Waren nicht zu dem angegeben BasisKaufpreis verkaufen kann, muss der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis die volle MwSt. an DALGAS und/oder andere Beträge, die DALGAS in solchen Fällen von den dänischen Behörden oder von Behörden anderer Länder zur Zahlung auferlegt werden, bezahlen. 

3. Bezahlung, Eigentumsvorbehalt und vertragliche Sicherheiten

3.1  DALGAS behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur erfolgten Bezahlung der Waren vor.

3.2  Jede Zahlung gemäß dem vorliegenden Vertrag wird als erfolgt betrachtet, wenn der Betrag dem Bankkonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde.

3.3  Der Käufer muss bei verspäteter Bezahlung an DALGAS Verzugszinsen in Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß dem dänischen Zinsgesetz geltenden Satz entrichten.

3.4  Falls vertragliche Sicherheiten vonseiten des Käufers (in Form einer Vorauszahlung und/oder Garantie) nicht die volle Vertragssumme abdecken, ist der Käufer nicht berechtigt, einen Teil einer Vorauszahlung in den Rechnungen von DALGAS zu verrechnen, bis der Käufer effektiv den Rechnungsbetrag gezahlt hat, der der Differenz zwischen den vertraglichen Sicherheiten und der Vertragssumme entspricht.

3.5  DALGAS ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, falls der Käufer mit der Zahlung von Rechnungen, Raten, Bankgarantien/Vorauszahlungen im Rückstand ist oder auf andere Weise seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

3.6  Es wird u. a. (es handelt sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung) als wesentliche Nichterfüllung des vorliegenden Vertrages betrachtet, falls der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist eine Bankgarantie stellt oder eine Vorauszahlung oder eine sonstige Zahlung vornimmt. Bei einer wesentlichen Nichterfüllung vonseiten des Käufers kann DALGAS den Vertrag fristlos aufheben und eine Entschädigung vom Käufer fordern.

3.7  Der Käufer kann den vorliegenden Vertrag weder vollständig noch teilweise annullieren. Falls der Käufer eine oder mehrere Lieferungen storniert, ist DALGAS berechtigt, von dem Käufer 100 % des für die betreffende(n) Lieferung(en) vereinbarten Preises zu verlangen, während die Verpflichtung zur Lieferung der betreffenden Lieferung(en) an den Käufer für DALGAS vollständig entfällt. 

4. Sortierung und Aufarbeitung

4.1  Jegliche Sortierung und Aufarbeitung wird in Übereinstimmung mit den Sortierungs- und Aufarbeitungsbedingungen von DALGAS durchgeführt (die auf www.Dalgas.com zu finden sind).

5. Besichtigung der Waren

5.1  Der Käufer ist berechtigt, die Bäume vor der Aufarbeitung zu sehen. Die Besichtigung wird auf Anfrage des Käufers innerhalb der normalen Arbeitszeiten und nach genauerer Absprache des Datums und Zeitpunkts zwischen den Parteien durchgeführt.

5.2  Falls der Käufer von seinem Recht, die Bäume vor der Aufarbeitung zu sehen, keinen Gebrauch macht, kann der Käufer später keine Ansprüche anlässlich von Umständen, die bei einer solchen Besichtigung sichtbar gewesen wären, an DALGAS stellen.

6. Lieferung

6.1  Falls eine Lieferung beim Käufer vereinbart wurde, wird die Lieferung als erfolgt betrachtet, wenn der Lastwagen, der die Waren zum Käufer transportiert, mit den Waren an der vereinbarten Adresse angekommen ist.

6.2  Falls eine Lieferung Ex Works ab Ladeplatz im Wald vereinbart wurde, wird die Lieferung als erfolgt betrachtet, wenn die Waren am Ladeplatz auf den Lastwagen des Käufers (/den vom Käufer bestellten Lastwagen) geladen wurden.

6.3  Das exakte Lieferdatum und der exakte Zeitpunkt werden für jede Lieferung zwischen dem Käufer und DALGAS rechtzeitig vor der Lieferung vereinbart.

6.4  Wenn eine Lieferung an die Adresse des Käufers vereinbart wurde, wird der vertraglich vereinbarte Liefertag in dem Umfang verschoben, in dem Verzögerungen während des Transports durch Umstände verursacht werden, auf die DALGAS keinen Einfluss hat, darunter – aber nicht begrenzt auf – Verzollungsverfahren, ungünstige Wetterverhältnisse und/oder Verkehrsverhältnisse.

6.5  Falls die Lieferung nicht am vereinbarten Tag erfolgt, ist der Käufer nicht berechtigt, Nichterfüllungsbefugnisse geltend zu machen. Der Käufer muss in solchen Fällen schriftlich eine letzte Lieferfrist festlegen, die nicht weniger als 8 Tage nach der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung des Käufers liegen darf. Falls die Lieferung von Weihnachtsbäumen zwischen dem 15. und 23. Dezember vereinbart wurde, ist der Käufer jedoch berechtigt, eine kürzere Frist als die genannten 8 Tage festzulegen, falls der Käufer dafür eine ausreichende Begründung anführen kann.

6.6  Falls eine Verzögerung auf Umstände beim Käufer zurückzuführen ist, muss der Käufer DALGAS die Waren bezahlen, als ob die Lieferung(en) erfolgt wäre(n). 

7. Laden

7.1  Jede Lieferung wird nach Arten und nach Sortierung geladen. Um DALGAS ein effektives Laden zu ermöglichen, muss der Käufer rechtzeitig vor jeder Lieferung eine schriftliche Packliste und einen Verladeplan schicken. Die Packliste und der Verladeplan müssen von DALGAS genehmigt werden, bevor sie als Grundlage für eine Lieferung dienen können. 

8. Entladen

8.1  Wenn eine Lieferung an die Adresse des Käufers vereinbart wurde, muss der Käufer so für das Entladen sorgen, dass gewährleistet ist, dass die Waren spätestens 2 Stunden nach Ankunft des Lastwagens beim Käufer entladen sind. Falls der Käufer die Waren nicht innerhalb der vorstehend genannten 2 Stunden entlädt, muss der Käufer DALGAS für jegliche direkten/indirekten Kosten entschädigen, die DALGAS infolge der zusätzlichen Wartezeit entstehen.

9. Risikoübergang

9.1. Das Risiko für den Untergang oder Wertverlust der Waren geht bei Lieferung der Waren (das heißt, abhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen entweder zu dem Zeitpunkt, an dem der Lastwagen/Anhänger, der die Waren an den Käufer liefert, beim Käufer angekommen ist oder wenn der Lastwagen/Anhänger, der die Waren von deren Herkunftsort zum Käufer transportiert, mit den Waren beladen wurde) von DALGAS auf den Käufer über.

10. Mängel

10.1 Der Käufer muss die Waren unmittelbar nach Lieferung kontrollieren, um zu gewährleisten, dass diese vertragsgemäß und ohne Schäden sind.

10.2 Der Käufer muss die gelieferten Waren mit dem Lieferschein vergleichen, um zu gewährleisten, dass die gelieferten Waren mit den Angaben im Lieferschein übereinstimmen.

10.3 Der Käufer muss die Paletten mit den Waren spätestens bei deren Ankunft beim Käufer auspacken. Falls der Käufer dies nicht tut, verliert er das Recht, sich auf Defekte bei den Waren zu berufen.

10.4 Eine Lieferung, bei der es sich erweist, dass sie Spuren von Pflanzenschutzmitteln enthält, wird nicht als mangelhaft betrachtet, sofern die betreffenden Mittel zu dem Zeitpunkt, an dem sie eingesetzt wurden, im Produktionsgebiet nicht verboten waren. 

11. Reklamationen

11.1 Reklamationen gegenüber DALGAS bezüglich Qualitäts-/Quantitätsmängeln bei den gelieferten Waren müssen spätestens 48 Stunden nach Lieferung der betreffenden Lieferung vorgebracht werden. Die Mängel müssen in der Reklamation genau spezifiziert werden.

11.2 Reklamationen sind per E-Mail (info@Dalgas.com) an DALGAS zu senden. Die Reklamation muss das Lieferdatum, die Auftragsnummer und die Etikettennummer/Palettennummer sowie ein oder mehrere Bilder der betreffenden Palette(n) enthalten.  Der Käufer muss außerdem weitere Informationen übermitteln, die DALGAS bezüglich der Reklamation verlangt.

11.3 Reklamationen auf dem CMR, der Bill of Lading oder anderen Transportdokumenten werden nicht als korrekte/rechtzeitige Reklamation betrachtet.

11.4 Reklamationen bezüglich latenter/verborgener Mängel können bis zu dem Tag nach dem Tag vorgebracht werden, an dem der Käufer bei angemessener Sorgfalt die Mängel hätte entdecken müssen.

11.5 Falls der Käufer Mängel nicht rechtzeitig reklamiert, wird DALGAS von jeglichen Forderungen anlässlich des/der betreffenden Mangels/Mängel vonseiten des Käufers befreit.

11.6 Der Käufer kann an DALGAS keine Forderungen bez. Mängeln stellen, die durch Umstände verursacht wurden, die nach dem Risikoübergang entstanden sind (siehe Punkt 9).

11.7 Im Falle von Mängeln ist DALGAS berechtigt, eine Neulieferung durchzuführen, falls die Neulieferung nicht später als 8 Tage nach Eingang der schriftlichen Reklamation des Käufers stattfinden kann. Die Neulieferung darf jedoch nicht später als am 20. Dezember erfolgen.

11.8 Falls sich Reklamationen als unberechtigt erweisen, muss der Käufer DALGAS sämtliche Ausgaben/Kosten erstatten, die DALGAS infolge der unberechtigten Reklamation entstanden sind. 

12. Haftungseinschränkung

12.1 Die Entschädigungsforderung, die gegenüber DALGAS geltend gemacht werden kann, sofern die Bedingungen für die Stellung einer solchen Forderung erfüllt sind, kann pro Lieferung maximal den vereinbarten Kaufpreis der Lieferung betragen.

12.2 Gegen DALGAS können keine Forderungen in Bezug auf Betriebsverluste, Gewinnausfall und/oder andere indirekte, durch Verzögerungen und/oder Mängel verursachte Verluste geltend gemacht werden.  

13. Höhere Gewalt

13.1 Keine der Parteien ist für die mangelnde Erfüllung der Verpflichtungen gem. dem vorliegenden Vertrag verantwortlich, in dem Umfang und in dem Zeitraum, in dem die mangelnde Erfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der zumutbaren Kontrolle der Partei unterliegen, wie beispielsweise – aber nicht beschränkt auf – Krieg, Terrorismus, bürgerliche Unruhen, Vandalismus, umfassender Insektenbefall, Streik, Aussperrung, arbeitsrechtliche Konflikte, Defekte in oder Ausfall der IT- und/oder Transporteinrichtungen, Feuer, Überschwemmung, Dürre und/oder extreme Witterungsverhältnisse („Ereignisse höherer Gewalt“), vorausgesetzt die betreffende Partei konnte das Ereignis und dessen Konsequenzen für die Fähigkeit der Partei, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, unter objektiven Gesichtspunkten nicht voraussehen, und vorausgesetzt die Partei konnte unter objektiven Gesichtspunkten das Ereignis nicht verhindern und/oder dessen Konsequenzen nicht bewältigen.

13.2 Die Partei, die sich auf ein Ereignis gem. Punkt 13.1 berufen will, das die Partei vollständig/teilweise daran hindert, den Vertrag zu erfüllen, muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem die Partei das Hindernis für die Erfüllung des Vertrages festgestellt hat, der anderen Partei über das Ereignis und dessen Bedeutung für die Erfüllung des Vertrages Mitteilung machen. Falls die Partei dies unterlässt, ist die Partei nicht von der Verantwortung für die mangelnde Erfüllung von Pflichten, die durch das Ereignis verhindert wurde, befreit. 
 Im Falle von höherer Gewalt müssen beide Parteien innerhalb der Grenzen des Machbaren ihr Bestes tun, um den Konsequenzen des entstandenen Hindernisses für die Erfüllung des Vertrages vorzubeugen und diese zu reduzieren.

13.3 Eine Verpflichtung gemäß dem Vertrag, deren Erfüllung infolge eines Ereignisses gemäß Punkt 13.1 verhindert wird, wird bis zum Verschwinden des Hindernisses aufgehoben.

13.4 Die Dalgas schließt jede Haftung für die gänzliche oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages infolge der vorliegenden Pandemie aus, und die Dalgas ist berechtigt, (unter Ausschluss der Haftung) ganz oder teilweise vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Haftungsausschluss und die Berechtigung zum Vertragsrücktritt gelten nicht für den Fall, dass die üblichen Versorgungs- und Abnahmequellen der Dalgas direkt oder indirekt von der Pandemie betroffen sind. Die Haftungsbefreiung ist somit nicht dadurch bedingt, dass es der Dalgas nicht möglich ist, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Dalgas kann nicht für Mängel (qualitative wie quantitative) oder Verzögerungen haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt auf die vorliegende Pandemie zurückzuführen sind. Falls die Lieferung oder Annahme vertraglicher Leistungen mit Mehrkosten verbunden sind, die direkt oder indirekt auf die Pandemie zurückzuführen sind, ist der Käufer verpflichtet, der Dalgas diese Kosten zu erstatten. Die Dalgas ist berechtigt, Teillieferungen zu liefern/anzunehmen, und die Dalgas legt die Bedingungen für solche Teillieferungen auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages fest (z. B. dass anteilige Zahlungen erfolgen).  

14. Änderungen der Vertragsgrundlage

14.1 Jede Änderung des Vertrages muss schriftlich vorgenommen werden.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dänischem Recht und ist gemäß dänischem Recht 
auszulegen.

15.2. Jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien müssen gemäß dänischem Recht vor dem Stadtgericht in Viborg, Dänemark in 1. Instanz und mit dem üblichen Berufungsverlauf nach der dänischen Zivilprozessordnung entschieden werden.